Zum Inhalt springen
Landesferienkurs für Musik e.V.

Landesferienkurs für Musik e.V.

Musikfreizeit im Sommer | Orchester, Big Band, Blockflöten, Chor

  • Home
  • Landesferienkurs 2025
    • Über den Kurs
    • Programm
    • Dozent:innen
    • Das Schloss Noer
    • Planungsausschuss
    • Folgende Kurse
  • Der Verein
    • Vereinsmitgliedschaft
    • Satzung
    • Beitragsordnung
    • Mitgliederversammlung
    • Vorstand
  • Chronik
    • Einführung
    • Vergangene Kurse
    • Konzertfilm 2021
  • Unterstützen
    • Förder:innen
    • Spenden
    • Gemeinnützigkeit
  • Kontakt
  • Shop
  • Internes

Vergangene Kurse

Hier gibt es Informationen und Ansichtsmaterial vergangener Landesferienkurse. Wer noch Material von früher bei sich zu Hause hat, darf sich gerne bei uns melden! ( oder über unser Kontaktformular)

  • 70. Landesferienkurs 2021
  • 70. Landesferienkurs 2020 (ausgefallen)
  • 69. Landesferienkurs 2019
  • 68. Landesferienkurs 2018
  • 67. Landesferienkurs 2017
  • 66. Landesferienkurs 2016
  • 65. Landesferienkurs 2015
  • 64. Landesferienkurs 2014
  • 63. Landesferienkurs 2013
  • 62. Landesferienkurs 2012
  • 61. Landesferienkurs 2011
  • 60. Landesferienkurs 2010
  • 59. Landesferienkurs 2009
  • 58. Landesferienkurs 2007
  • 57. Landesferienkurs 2006
  • 56. Landesferienkurs 2005
  • 55. Landesferienkurs 2004
  • 54. Landesferienkurs 2003
  • 53. Landesferienkurs 2002
  • 52. Landesferienkurs 2001
  • 51. Landesferienkurs 2000
  • 50. Landesferienkurs 1999
  • 49. Landesferienkurs 1998
  • 48. Landesferienkurs 1997
  • 47. Landesferienkurs 1996
  • Facebook
  • Instagram
Datenschutzerklärung Impressum
Satzung des Vereins "Landesferienkurs für Musik e. V."

in der Fassung vom 28. September 2024

Die Satzung steht auch als PDF-Dokument zur Verfügung: Satzung.pdf

§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Landesferienkurs für Musik e. V.“  – im Folgenden „Verein“ genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des musikalischen Nachwuchses.
2. Der Vereinszweck wird vorwiegend verwirklicht in der Durchführung von Musikkursen nach § 3.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3: Vereinsgrundsätze

1. Die Vereinsarbeit findet u.a. projektorientiert in der Planung und Durchführung des Landesferienkurses für Musik statt. Der Verein bemüht sich dabei um die Wahrung der Traditionen des Kurses.
2. Der Landesferienkurs für Musik dient keinen kommerziellen Zwecken. Er steht Mitgliedern und Nichtmitgliedern gleichermaßen und zu gleichen Bedingungen offen.

§ 4: Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie Ehrenmitgliedern.
3. Aktive Mitglieder sind die direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder und Nichtmitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein oder den Landesferienkurs für Musik verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 6: Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe de Antragsteller mitzuteilen.
2. Der Wechsel der Mitgliedschaft erfolgt automatisch durch die Wahl in den oder das Ausscheiden aus dem Vorstand oder Planungssausschuss.
3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Quartals unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7: Mitgliedsbeiträge

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Für Höhe und Fälligkeit ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 8: Vereinsorgane

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Planungsausschuss und der Vorstand.

§ 9: Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in Textform spätestens vier Wochen vor der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung beim Vorstand mit kurzer Begründung schriftlich einzureichen. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Die Versammlung wird vom Vorstand einberufen und von dem:der Vorsitzenden geleitet. Auf Vorschlag des:der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine:n besondere:n Versammlungsleiter:in bestimmen.
2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Vorstands, des Planungsausschusses und der Rechnungsprüfer:innen
  • Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge
  • Beschlussfassung über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

  • Bericht des Vorstands
  • Bericht der Rechnungsprüfer:innen
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Vorstands
  • Wahl des Planungsausschusses
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfer:innen
  • Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge
  • Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen

4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen und Ehrenmitglieder. Minderjährige Mitglieder benötigen eine Vollmacht ihrer gesetzlichen Vertreter, um stimmberechtigt zu sein. Eine Vertretung ist unzulässig. Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

§ 10: Planungsausschuss

1. Der Planungsausschuss dient als besonderes Organ insbesondere Zwecken der Planung, Vorbereitung und Durchführung der Kurse nach § 3.
2. Der Planungsausschuss besteht aus dem Vorstand und drei von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.
3. Die Durchführung der Beschlüsse liegt in der Verantwortung des Vorstandes.
4. Scheidet ein Mitglied des Planungsausschusses vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Planungsausschussmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Planungsausschussmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11: Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein:e Vorsitzende:r
  • ein:e Kassenwart:in
  • ein:e Schriftführer:in

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben delegieren oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der:die Vorsitzende, der:die Kassenwart:in und der:die Schriftführer:in. Der Verein ist gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich bzw. im Textform zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Über die Beschlüsse des Vorstands wird ein Protokoll angefertigt.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 12: Kassenwart:in

Dem:der Kassenwart:in obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs.

§ 13: Rechnungsprüfer:innen

Von der Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer:innen für die Dauer von einem Jahr zu wählen, die weder dem Vorstand noch dem Planungsausschuss angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Die Rechnungsprüfer:innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Rechnungsprüfer:innen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu unterrichten.

§ 14: Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung musikalischen Nachwuchses.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Personalwartin

Tabea Grimm ist seit 2016 mit ihren Instrumenten Klarinette und Oboe beim Landesferienkurs dabei. Sie hat Europäische Sprachen und Kulturen in Groningen studiert und macht dort nun auch ihren Master in Englischer Literatur. Momentan macht sie ein Praktikum im Übersetzungsbüro der Uni.

Tabea war zwei Jahre lang als Quartiermeisterin tätig und ist seit September 2023 neben der Website auch für die Auswahl und Betreuung der Dozent:innen zuständig.

E-Mail:

Quartiermeisterin

Élise Tenten nimmt seit 2017 als Teilnehmerin am Landesferienkurs für Musik teil und spielt dort Cello im Orchester. Sie hat bisher drei Semester Architektur in Lübeck studiert. Vor Kurzem ist sie nach Mainz gezogen, wo sie nun Innenarchitektur im Bachelor studiert.

Im September 2024 wurde sie erstmals in den Planungsausschuss gewählt und ist nun als Quartiermeisterin für die Organisation der Unterkünfte und Konzerträume verantwortlich.

E-Mail:

Presse

Simon Thoböll war 2014 das erste Mal auf dem Landesferienkurs für Musik und spielt in der Big Band Saxophon. Nach einem Bachelor in Biologie studiert er nun in Marburg im Master Neurowissenschaften.

Auf der Mitgliederversammlung 2024 wurde Simon in den Planungsausschuss gewählt, wo er für die Pressearbeit zuständig ist.

E-Mail:

Vorsitzender

Nico Egidi war seit 2011 bisher insgesamt elfmal mit seinen Instrumenten Trompete und Saxophon Teilnehmer des Landesferienkurses. Er kommt aus Lübeck, wo er auch weiterhin ab und an musikalisch aktiv ist, lebt aber inzwischen in Münster, wo er im Künstlerischen Betriebsbüro des dortigen Stadttheaters arbeitet und die Konzerte des Sinfonieorchesters Münster als Inspizient betreut.

Nachdem er 2018/19 bereits als Schriftführer für den Verein tätig war, ist er seit September 2019 als Vorsitzender des Vereins für die Organisation der Vereinsarbeit und die Leitung des Planungsausschusses zuständig. Des Weiteren betreut er die Social Media-Kanäle des Vereins.

E-Mail: 

Schriftführung und Teilnehmendenbetreuung

Merit Hoffmann ist seit 2016 als Teilnehmerin beim Landesferienkurs für Musik dabei und spielt dort sowohl Klarinette im Orchester als auch Saxophon in der Big Band. Sie ist ausgebildete Orthopädietechnikerin und absolviert momentan eine weitere Ausbildung zur Ergotherapeutin in Münster.

Im September 2023 wurde sie erstmals in den Planungsausschuss gewählt, seit 2024 ist sie als Schriftführerin im Verein tätig und zusätzlich als Interessierten- und Teilnehmendenbetreuerin die Ansprechpartnerin für alle, die Fragen zur Kursteilnahme haben.

E-Mail: 

Kassenwart

Jonas Schwesig ist seit 2017 mit dem Cello Teilnehmer des Landesferienkurses. Nach seinem Bachelorstudium der Erziehungswissenschaft studiert er im Master Kulturvermittlung mit Schwerpunkt Musik an der Universität Hildesheim.

Von 2022 bis 2024 war er als Schriftführer im Vereinsvorstand tätig und ist seit September 2024 Kassenwart des Vereins. In diesem Rahmen pflegt er auch den Kontakt zu Stiftungen und Förderern und bemüht sich intensiv um die Generierung externer Mittel.

E-Mail:

Beitragsordnung

Die Beitragsordnung steht auch als PDF-Dokument zur Verfügung: Beitragsordnung 2023 PDF.pdf

Auf der Grundlage von § 7 der Vereinssatzung hat die Mitgliederversammlung am 16.09.2023 die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen.

Höhe des Mitgliedsbeitrags

Derzeit beträgt der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag mindestens:

bei vierteljährlicher Zahlung bei jährlicher Zahlung
regulär 18,75 Euro 75 Euro
ermäßigt 12,50 Euro 50 Euro
Freiwillig erhöht 25 Euro 100 Euro

 

 

 

 

Im Planungsausschuss aktive Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von jährlich 5 Euro.

Gern werden auch über diesen Mitgliedsbeitrag hinausgehende Zahlungen entgegengenommen, um den Vereinszweck, die Förderung des musikalischen Nachwuchses, zu realisieren.

Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Mitglieder, die derzeit nicht in der Lage sind, den regulären Beitrag zu zahlen. Ein Nachweis ist nicht erforderlich.

Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags

Die Beiträge sind fällig bei vierteljährlicher Zahlung

  • zum 1. Februar für das erste Quartal,
  • zum 1. Mai für das zweite Quartal,
  • zum 1. August für das dritte Quartal und
  • zum 1. November für das vierte Quartal eines Kalenderjahrs.

Bei einer jährlichen Zahlung ist der Mitgliedsbeitrag jeweils zum 1. Mai fällig.

Vierteljährlich zahlende Neumitglieder entrichten ihren ersten Mitgliedsbeitrag für das Quartal des Kalenderjahres, in dem ihre Mitgliedschaft beginnt.

Jährlich zahlende Neumitglieder, die dem Verein nicht im ersten Quartal eines Kalenderjahres beitreten, verfahren im Beitrittsjahr wie vierteljährlich zahlende Mitglieder.

Zahlungsweise

Liegt dem Verein keine Lastschriftermächtigung eines Mitglieds vor, überweist dieses selbständig den jeweils fälligen Mitgliedsbeitrag rechtzeitig auf das folgende Konto:

  • Inhaber: Landesferienkurs für Musik e. V.
  • IBAN: DE65 2105 0170 1400 0568 32
  • BIC: NOLADE21KIE
  • Kreditinstitut: Förde Sparkasse Kiel
  • Verwendungszweck: Mitgliedsbeitrag, MNr xxx
    (wobei xxx für die Mitgliedsnummer steht)